Alarm- und Einsatzpläne

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    Die Gemeinden sind nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz laut §3 verpflichtet Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben.


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