Kreistagswahl Feststellung

  • Kurztext

    • Vorbereitung der Wahlen
    • Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
    • Erstellung und Pflege der Wählerverzeichnisse
    • Benachrichtigung der Wahlberechtigten
    • Beantragung und Durchführung der Briefwahl
    • Durchführung der Wahl – Urnengang
    • Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses
  • Teaser

    Alle im Land wahlberechtigte Personen können zur Kommunalwahl ihren Kreistag oder ihre Stadtverordnetenversammlung entweder per Briefwahl oder am Wahltag in einem Wahllokal wählen.

  • Volltext

    Bei den Kommunalwahlen wählen die wahlberechtigten Bürger die Mitglieder für die Vertretungen in ihren jeweiligen kreisfreien Städten bzw. Landkreisen. Das sind im Einzelnen:

    die Stadtverordnetenversammlungen der vier kreisfreien Städte bzw. die Kreistage der 14 Landkreise. Die Anzahl der Mitglieder in diesen Vertretungen richtet sich nach der Einwohnerzahl des Kreises. Jeder wahlberechtigte Bürger wird in das Wählerverzeichnis seines Wahlbezirkes eingetragen und er erhält eine Wahlbenachrichtigung. Mit dieser und dem Personaldokument nimmt er am Wahltag die Stimmabgabe im Wahllokal vor. Die Stimmabgabe kann auch per Briefwahl erfolgen. Sie muss schriftlich (z. B. Rückseite der Wahlbenachrichtigung), elektronisch oder per Fax beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Nach 18 Uhr am Wahltag werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und die Zusammensetzung der Vertretungen bestimmt. Das vorläufige Ergebnis, das in der Wahlnacht ermittelt wurde, wird in den folgenden Tagen überprüft, um das endgültige Ergebnis durch den Kreiswahlausschuss festzustellen.

  • Rechtsgrundlage(n)

    • Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
    • Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgWahlV)
  • Erforderliche Unterlagen

    • Wahlbenachrichtigung
    • Personalausweis oder Reisepass
  • Voraussetzungen

    Der Bürger muss wahlberechtigt sein, d. h. er muss folgende Bedingungen erfüllen:

    • er muss Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sein,
    • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz haben,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
  • Verfahrensablauf

    Im Wahllokal erhält der Wähler nach Vorlage der Wahlbenachrichtigung und des Personaldokuments und der Überprüfung im Wählerverzeichnis den Stimmzettel. Die Stimmabgabe erfolgt unbeobachtet in der Wahlkabine durch Vergabe von 3 Stimmen auf dem Stimmzettel. Der ausgefüllte und gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne eingeworfen. Gleichzeitig wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt.

    Nach Beantragung werden die Briefwahlunterlagen dem Wähler zugesendet. Die Stimmabgabe erfolgt unbeobachtet durch Vergabe von 3 Stimmen auf dem Stimmzettel. Der Stimmzettel wird in den inneren Stimmzettelumschlag eingelegt. Der beiliegende Wahlschein wird mit Datum und Unterschrift versehen und gemeinsam mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag in den äußeren Wahlumschlag eingelegt. Der verschlossene Wahlumschlag ist an die auf dem Wahlumschlag angegebene Adresse zu versenden.

  • Bearbeitungsdauer

    Ca. 5 bis 10 Minuten

  • Fristen

    • Wahl im Wahllokal am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr
    • Briefwahl, der Wahlbrief muss bis 18 Uhr am Wahltag eingegangen sein.
  • Formulare/Schriftformerfordernis

    • Antrag auf Briefwahl: Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder auch formlos per Email, Fax oder Onlineformular auf Website der gemeindlichen Wahlbehörde, bei digitaler Beantragung muss neben dem Namen, Vornamen, der Wohnadresse auch das Geburtsdatum angegeben sein.
    • Wahlschein
    • Amtlich hergestellter Stimmzettel
  • Weiterführende Informationen

    • Internetseiten des Kreiswahlleiters
    • Internetseiten der örtlichen Wahlbehörde
    • Wahlbekanntmachungen im Amtsblatt
  • Zuständige Stelle

    kreisfreie Stadt;

    amtsfreie Gemeinde;

    Amt;

    Verbandsgemeinde


Zuständige Abteilungen