Festsetzung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Verkaufsveranstaltung Festsetzung
    • Zuverlässigkeit der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen wird überprüft
    • Bei genehmigtem Markt werden mindestens 12 gewerbliche Teilnehmende (Stände) zugelassen
    • Bei einer öffentlichen Fläche wird eine Sondernutzungserlaubnis benötigt
    • Findet die Veranstaltung auf einem privaten Grundstück statt, wird die Erlaubnis der Inhaberin oder des Inhabers benötigt
    • Die Festsetzung (Genehmigung) bewirkt, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit ist (z. B. Reisegewebekarte, der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten und der Sonn- und Feiertagsruhe nach dem Arbeitszeitgesetz, d.h. Sonntagsverkauf ist möglich).
       
  • Teaser

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

  • Volltext

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       
    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schönwalde-Glien

    Hinweise aus der Verwaltung zur Antragstellung von Veranstaltungen und eventuellen Ausnahmegenehmigungen 


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren wie Sie mit 

    • Anmelden von Veranstaltungen sowie Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 2 Absatz 2 des BbgGastG 
    • Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 10 Absatz 3 LImschG zum Verbot der Störung der Nachtruhe
    • Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 11 Absatz 4 LImschG zur Benutzung von Tongeräten im Freien
    • Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 12 Absatz 1 LImschG zum Abbrennen von Feuerwerken
    • Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 7 LImschG vom Verbot des Verbrennens im Freien 

    verfahren können.

    Wer eine Veranstaltung durchführen möchte, auf welcher die Nachtruhe ggf. in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gestört wird sowie Tongeräte im Freien benutzt werden, hat die Veranstaltung anzumelden und Ausnahmegenehmigungen gem. § 10 und § 11 LImschG zu beantragen 

    Soll zu einem bestimmten Anlass eine gewerbsmäßige Bewirtung, der Getränkeausschank und/oder die Speisenabgabe, erfolgen, ist dies unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen. Die Gewerbsmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. 

    Anlässe können u.a. sein: Dorffeste, Hoffeste, Vereinsfeste, Sportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

    Wer ein Feuerwerk abbrennen will, bedarf hierzu gem. § 12 Absatz 1 LImschG der Erlaubnis. 

    Sollten Sie ein Feuer im Freien verbrennen, so bedarf es hierzu der Erlaubnis gem. § 7 LImschG

    Alle Formulare zur Beantragung der aufgeführten Genehmigungen erhalten Sie im Ordnungsamt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Schönwalde-Glien (www.schoenwalde-glien.de). Sollten Sie Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    Voraussetzung für die Erteilung der genannten Erlaubnisse ist, dass die entsprechende Anträge mindesten zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden.

    Bitte beachten Sie: 

    Werden die Anträge nicht rechtzeitig (Posteingang in der Gemeinde Schönwalde-Glien 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn) eingereicht, wird eine Genehmigung für die Veranstaltung nicht ausgestellt und diese bzw. Teile der Veranstaltung können nicht stattfinden. 

    Sie können Ihre Anträge gerne per Mail einreichen.

    ordnungsamt@schoenwalde-glien.de

    gewerbeamt@schoenwalde-glien.de

    Damit ein reibungsloser Ablauf Ihrer Veranstaltungen erfolgen kann, bitten wir Sie zukünftig um die Berücksichtigung.

    Alle oben angeführten Genehmigungen sind für ortsansässige Vereine kostenfrei!

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       
  • Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Die Kosten für die Festsetzung einer Veranstaltung betragen gemäß Ziff. 2.3.1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie 56,00 – 2.267,00 €.

  • Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       
  • Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

  • Zuständige Stelle

    Zuständig für die Festsetzung einer Messe (§ 64 GewO), Ausstellung (§ 65 GewO) oder eines Großmarktes (§ 68 GewO) sind die Kreisordnungsbehörden.

    Zuständig für die Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 67 GewO), Spezialmarktes (§ 68 Absatz 1 GewO) oder Jahrmarktes (§ 68 Absatz 2 GewO) sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende